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Recht, Pflicht und Wissenswertes für das Wandern im Wald

Da ich weder Anwalt, noch Richter noch anderweitig Rechtsgelehrter bin, sind alle hier dargestellten Informationen in keiner Weise als rechtsverbindlich oder vollständig anzusehen. Die Quelle ist das Hessische Forstgesetz ForstG HE 2002, §24, welcher das Betreten des Waldes regelt (Stand 29.06.2012). Die Gesetze in den einzelnen Bundesländern können sich unterscheiden!

Das Gesetz sagt:

§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

  • Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
  • Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  • forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
  • aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.

(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

  • das Verhalten im Walde,
  • die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen,
  • das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
  • das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

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Checkliste positiven Verhaltens von Wanderern im Wald:

- Nur auf ausgewiesenen Parkplätzen parken

- Zur Schonung der Vegetation generell auf den Wegen bleiben.

- Naturschutzgebiete unbedingt beachten und die Wege hier keinesfalls verlassen!

- Betretungsverbote beachten

- Weisungsberechtigten Folge leisten, den Dialog statt der Konfrontation suchen

- keine Pflanzen beschädigen oder pflücken, keine ‘Herzen’ in Bäume ritzen

- Rücksicht auf die Tiere nehmen, Lärm vermeiden, nicht angeln oder jagen

- Müll wieder mit nach Hause nehmen

- Kein Feuer machen, mit dem Rauchen aufhören

- Hunde an der Leine führen

- Waldfrüchte maßvoll ernten

Wissenswertes:

An vielen markanten Stellen im Reinhardswald, sowie an fast allen Wanderparkplätzen befinden sich sogenannte Rettungspunkte. Im Notfall kann mittels dieses Punktes genau die Position lokalisiert werden. In den aktuellen Wanderkarten sind diese Punkte ebenfalls bereits eingezeichnet. Vor Ort stehen kleine Tafeln mit der jeweiligen Nummer.

Wertzusammensetzung des Waldes

nutzungsabhängige Werte

indirekte Werte

nutzungsunabhängige Werte

- Holzwirtschaft

- Wasserspeicher

- Wert des Waldes an sich

- Naherholung und Tourismus

- Erosionsschutz

- Vermächtniswert

- Informationsquelle für Forschung und Wissenschaft

- Verbesserung der Luftqualität, CO² Speicher

 

- Jagdliche Nutzung

- Wald als Klimaschützer

 

- Ernte von Beeren und Pilzen

- Lebensraum/Biodiversität

 

www.mein-reinhardswald.de  -  www.reinhardswaldwandern.de  -  www.reinhardswald.com 

 

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